Lieferbedingungen / AGB

Lieferbedingungen AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Textilpflege Frings (AGB):

Allgemeine Bedingungen

Die nachfolgenden AGB gelten für alle von den Kunden erbrachten Reinigungsleistungen, unabhängig davon, ob die Parteien eines Reinigungsvertrages ausdrücklich auf die AGB Bezug nehmen. 


1. Textilreinigung – Pflichten von Textilpflege Frings
Die Reinigung der Textilien wird sachgemäß und schonend ausgeführt. Man wird gemäß der Pflegeanleitungen des Herstellers die für die Pflege passende Reinigungsmethode auswählen. Sollten mehrere Pflegemethoden gemäß Pflegekennzeichnung des Herstellers möglich sein, so wird von uns die Pflegemethode gewählt, welche für die Art der vorliegenden Verschmutzung die Beste ist. 

Befindet sich in dem Reinigungsgut kein Pflegeetikett des Herstellers (z.B. durch den Kunden herausgetrennt) so erfolgt eine Reinigungsbehandlung grundsätzlich ohne Garantie und auf Verantwortung des Kunden. Wir werden die Reinigungsbehandlung aufgrund fachmännischer Gesichtspunkte (Erfahrung und Ausbildung) auswählen. Aufgrund der Vielzahl der verarbeiteten Materialen eines Kleidungsteiles kann aber ohne Kenntnis des Pflegehinweises des Herstellers kein Schaden ausgeschlossen und keine Haftung übernommen werden. Eine Zusatzversicherung kann bei einem nicht ausgezeichnetem Kleidungsteil nicht abgeschlossen werden.

 
2. Pflichten des Kunden
Der Kunde hat  bei Abgabe des Reinigungsguts auf Besonderheiten, die bei der Reinigung des Reinigungsguts zu beachten sind (z.B. Schmutz, Schäden, bestimmte Fleckenstellen etc.), hinzuweisen. Der Kunde hat sämtliche Gegenstände und Objekte vor der Annahme durch unsere Mitarbeiterin aus dem Reinigungsgut zu entfernen, insbesondere Wertgegenstände, Metall- und Plastikgegenstände, Kugelschreiber oder andere Stifte, Kosmetikartikel wie Lippenstift o.ä., sowie Papier. Für Schäden an Kleidungsteilen Dritter, welche durch den Verbleib vorbeschriebener Artikel verursacht wurden, haftet der Kunde, in dessen Kleidung die ursächlichen Gegenstände waren.

Der Kunde ist verpflichtet, das Reinigungsgut bei Rückgabe auf Schäden und ordnungsgemäße Reinigung zu überprüfen und eine etwaige Beschädigung oder unsachgemäße Reinigung innerhalb einer angemessenen Frist anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, das Reinigungsgut bei der Rückgabe zu identifizieren und eine etwaige Verwechslung des Reinigungsgutes mit dem Reinigungsgut eines Dritten unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe.
Soweit der Kunde Mängel, Schäden oder eine Verwechslung nicht bei Rückgabe des Reinigungsgutes anzeigt, hat der Kunde nachzuweisen, dass das Reinigungsgut von uns und nicht zwischenzeitlich von einem Dritten verwechselt, gereinigt oder auf andere Weise behandelt wurde.


3. Mängel am eingelieferten Reinigungsgut
Der Textilreiniger ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennen kann (z.B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, ungenügende Befestigung oder Beschaffenheit von Knöpfen, Schnallen und Reißverschlüssen, Einlaufen, Imprägnierungen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Fremdkörper und andere verborgene Mängel). Dasselbe gilt für Reinigungsgut, das nicht oder nur begrenzt reinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist oder der Textilreiniger dies durch fachmännische Warenschau nicht erkennen kann.


4. Rückgabe
des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (z. B. Abholschein). Andernfalls hat der Kunde seine Berechtigung zu beweisen. Der Kunde muss das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin abholen. Geschieht dies nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Termin, und ist dem Textilreiniger der Kunde oder seine Adresse unbekannt, so ist er zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Kunde meldet sich vor der Verwertung. Eine Einzelüberprüfung des Wertes der nicht abgeholten Kleidungsstücke erfolgt nicht, die Verwertung erfolgt durch kostenlose Abgabe von geschlossenen Großposten an karitative Einrichtungen. 

5. Bei Mängel am ausgelieferten Reinigungsgut
hat der Kunde zu beweisen, dass das Reinigungsgut von uns bearbeitet wurde, z. B. durch Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Tickets. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe gerügt werden. Bereits getragene Kleidung kann nicht mehr reklamiert werden.

6. Haftungsgrenze
Wir haften für Verlust und Beschädigung des eingelieferten Reinigungsgutes in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. 
Der Wiederbeschaffungswert ist so zu berechnen, dass von dem Betrag, den die Textilie zu dem Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung im Handel kosten würde, ein Abzug vorgenommen wird, der dem prozentualen Wertverlust des in Verlust oder Beschädigung geratenen Reinigungsgutes durch Benutzung und Zeitablauf bis dahin entspricht. Ist das Reinigungsgut durch unsachgemäße Bearbeitung beschädigt, aber noch eingeschränkt brauchbar, kann einvernehmlich Schadensersatzleistung in Form einer Wertminderung erfolgen oder es wird dem Kunden das Recht zugestanden im Wege der Naturalrestitution das beschädigte Kleidungsteil instand setzen zu lassen; wird Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes geleistet, erlischt der Anspruch des Kunden auf Herausgabe des Reinigungsgutes. Ist der Schaden - Verlust oder Beschädigung - nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so ist unsere Haftung auf das 15-fache des gültigen Reinigungspreises der Reinigung begrenzt, es sei denn, der Auftraggeber macht von der Möglichkeit des Abschlusses einer Zusatzversicherung auf den vollen Wiederbeschaffungswertes gebrauch. Werden zusammengehörende Teile (Jacke plus Rock = Kostüm, Jacke plus Hose = Anzug) einzeln, also getrennt eingeliefert, wird nur für das eingelieferte Teil gehaftet. Bei gemeinsamer Einlieferung - was wir in jedem Falle empfehlen - erhöht sich der Haftungshöchstbetrag für das oder die beschädigte/n Teil/e auf das 15-fache des Gesamtbearbeitungspreises aller zusammengehörigen Teile.

7. Streitschlichtungspflicht
Aufgrund der Verhältnismäßigkeit bei möglichen Streitigkeiten, gilt Folgendes als vereinbart: Soll in einem vorliegenden Schadensfall keine Einigkeit erzielt werden können, wird auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden von uns ein Gutachten eines neutralen und vereidigten Sachverständigen der Handwerkskammer o.ä. in Auftrag gegeben. Das Ergebnis des Gutachtens wird von beiden Parteien als verbindlich akzeptiert. Die Kosten des Gutachtens trägt bei falscher und unsachgemäßer Bearbeitung die Textilpflege Frings. In allen anderen Fällen trägt die Kosten der Kunde.